Allgemeinverfügung vom 23.03.2020 NEU!

24.03.2020

Liebe Eltern,

am 24.03.2020 tritt die neue Allgemeinverfügung ... Einstellung des Betriebs von Schulen... in Kraft.

Anspruch auf eine Notbetreuung besteht, wenn

- nur eine der Personensorgeberechtigten im Gesundheitswesen sowie im Bereich der ambulanten und stationären Pflege oder im Polizeivollzugsdienst tätig ist und aufgrund dienstlicher und betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert ist.

Bitte Formular ausfüllen.

Danke.

 

A. Scheler- Kelm

Schulleiterin

 

 

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